Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 95 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet das Unionsgeschmacksmustergericht, eine auf ein Unionsgeschmacksmuster gestützte Klage abzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien wegen derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Sachurteil aufgrund eines nationalen Musterrechts mit gleichzeitiger Schutzwirkung ergangen ist.
Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters angerufene Unionsgeschmacksmustergericht weist die Klage ab, wenn wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Musterrechts, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.
Artikel 95 Abs. 2 des GGV regelt, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht die Klage abweist, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil aufgrund eines nationalen Musterrechts ergangen ist.
Artikel 95 UGV → Parallele Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt die Koordinierung paralleler Verletzungsklagen aus Unionsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten, einschließlich Vorrang-, Rechtskraft- und Ausnahmeregeln für einstweilige Maßnahmen.
Artikel 95 GGV → Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt Zuständigkeit und Verfahren bei parallelen Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten.
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