Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 70 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) erlaubt der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer, bei teilweisem Unterliegen oder aus Billigkeitsgründen eine von der Grundregel abweichende Kostenverteilung zu beschließen.
Soweit jedoch die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer eine andere Kostenverteilung.
Artikel 70 UGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt.
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