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geschmacksmusterrecht:ggv:abweichende_kostenverteilung_bei_teilerfolg_oder_billigkeit
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Abweichende Kostenverteilung bei Teilerfolg oder Billigkeit

Artikel 70 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) erlaubt der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer, bei teilweisem Unterliegen oder aus Billigkeitsgründen eine von der Grundregel abweichende Kostenverteilung zu beschließen.

Artikel 70 (2) UGV

Soweit jedoch die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert, beschließt die Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdekammer eine andere Kostenverteilung.

siehe auch

Artikel 70 UGV → Kostenverteilung
Regelt die Verteilung der Kosten in Nichtigkeits- und Beschwerdeverfahren vor dem Amt.

geschmacksmusterrecht/ggv/abweichende_kostenverteilung_bei_teilerfolg_oder_billigkeit.txt · Zuletzt geändert: von migration

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