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geschmacksmusterrecht:ggv:ablehnungsgruende_bei_der_amtspruefung:fehlende_design-definition_oder_verstoss_gegen_oeffentliche_ordnung_gute_sitten
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Ablehnungsgründe bei der Amtsprüfung: fehlende Design-Definition oder Verstoß gegen öffentliche Ordnung/gute Sitten

Artikel 47 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt die Eintragungshindernisse, die zur Zurückweisung der Anmeldung führen: fehlende Erfüllung der Begriffsbestimmung des Geschmacksmusters oder ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung bzw. die guten Sitten.

Artikel 47 (1) UGV

Kommt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 45 zu dem Schluss, dass das Geschmacksmuster, für das Schutz beantragt wird: a) der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 1 nicht entspricht, oder b) gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, so weist es die Anmeldung zurück.

siehe auch

Artikel 47 UGV → Eintragungshindernisse
Regelt die materiellen Eintragungshindernisse und die Folge der Zurückweisung im Prüfungsverfahren.

geschmacksmusterrecht/ggv/ablehnungsgruende_bei_der_amtspruefung/fehlende_design-definition_oder_verstoss_gegen_oeffentliche_ordnung_gute_sitten.txt · Zuletzt geändert: von migration

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