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geschmacksmusterrecht:ggv:abhilfe

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geschmacksmusterrecht:ggv:abhilfe [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Abhilfe ======
  
 +<note>
 +**Artikel 58 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Erachtet die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, die [[Beschwerden|Beschwerde]] als zulässig und begründet, so hat sie ihre Entscheidung zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 58 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Wird die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht berichtigt, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.
 +</note>
 +
 +Art. 55 - 61 GGeschmMV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]