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geschmacksmusterrecht:ggv:abhilfe
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Abhilfe

Artikel 58 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Abhilfe (interne Überprüfung) im Beschwerdeverfahren: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die erstinstanzliche Dienststelle des Amtes ihre angefochtene Entscheidung selbst berichtigen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich den Beschwerdekammern vorzulegen.

Artikel 58 (1) UGV → Berichtigung der Entscheidung durch die Dienststelle
Regelt die Selbstkorrektur: Hält die Ausgangsdienststelle die Beschwerde für zulässig und begründet, berichtigt sie ihre Entscheidung; dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer Verfahrensbeteiligter gegenübersteht.

Artikel 58 (2) UGV → Vorlage an die Beschwerdekammer
Bestimmt die Weiterleitung: Erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung keine Berichtigung, ist die Sache unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

Artikel 58 Abs. 1 GGV → Berichtigung der Entscheidung durch die Dienststelle
Bestimmt die Berichtigung der Entscheidung durch die Dienststelle bei zulässigen und begründeten Beschwerden.

Artikel 58 Abs. 2 GGV → Vorlage an die Beschwerdekammer
Regelt die unverzügliche Vorlage der Entscheidung an die Beschwerdekammer bei Nichtberichtigung.

Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden

siehe auch

UGV, Titel VIII → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Amt (EUIPO), einschließlich Anfechtbarkeit von Entscheidungen, Beschwerdeberechtigung, Form und Frist der Beschwerde, Abhilfe durch die erstinstanzliche Dienststelle sowie Prüfung und Entscheidung durch die Beschwerdekammern.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

geschmacksmusterrecht/ggv/abhilfe.txt · Zuletzt geändert: von migration

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