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geschmacksmusterrecht:ggv:abhilfe

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Abhilfe

Artikel 58 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Abhilfe (interne Überprüfung) im Beschwerdeverfahren: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die erstinstanzliche Dienststelle des Amtes ihre angefochtene Entscheidung selbst berichtigen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich den Beschwerdekammern vorzulegen.

Artikel 58 (1) UGV → Abhilfe durch Berichtigung der angefochtenen Entscheidung
Regelt die Selbstkorrektur: Hält die Ausgangsdienststelle die Beschwerde für zulässig und begründet, berichtigt sie ihre Entscheidung; dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer Verfahrensbeteiligter gegenübersteht.

Artikel 58 (2) UGV → Vorlage an die Beschwerdekammer ohne sachliche Stellungnahme
Bestimmt die Weiterleitung: Erfolgt innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung keine Berichtigung, ist die Sache unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

siehe auch

UGV, Titel VIII → Beschwerdeverfahren
Regelt das Beschwerdeverfahren vor dem Amt (EUIPO), einschließlich Anfechtbarkeit von Entscheidungen, Beschwerdeberechtigung, Form und Frist der Beschwerde, Abhilfe durch die erstinstanzliche Dienststelle sowie Prüfung und Entscheidung durch die Beschwerdekammern.

Vorherige Version

Abhilfe

Artikel 58 (1) GGV

Erachtet die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihre Entscheidung zu berichtigen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.

Artikel 58 (2) GGV

Wird die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Begründung nicht berichtigt, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/abhilfe.txt · Zuletzt geändert: von mfreund