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geschmacksmusterrecht:gegenstand_des_schutzes

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Gegenstand des Schutzes

§ 37 (1) GeschmMG

Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters

38 (2) GeschmMG → Schutzumfang

Auslegung der Darstellungen des Musters
Teilschutz

§ 37 (2) GeschmMG

Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Musterabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Abs. 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des Geschmacksmusters.

Nach § 37 Abs. 1 GeschmMG wird Schutz nur für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG muss die Anmeldung eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Das Muster muss in der Anmeldung hinreichend konkretisiert sein, um zu vermeiden, dass eine unzureichende Wiedergabe zur Schutzbeanspruchung ausgenutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - I ZR 44/59, GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifensatin, insoweit in BGHZ 35, 341 nicht abgedruckt).

§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG → Wiedergabe des Musters

Der Schutz des Musters richtet sich danach, welche konkrete Form die Abbildung erkennbar macht, wobei es nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GeschmMG auf das Anschauungsvermögen eines informierten Benutzers ankommt.1)

Muster in schwarz-weißer graphischer Darstellung

Ein in schwarz-weißer graphischer Darstellung eingetrages Muster beansprucht unabhängig von einer konkreten Farbgebung Schutz für die Gestaltung.2)

Dies hat3) zur Folge, dass auf der einen Seite weitergehende Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz möglich sind, das Klagemuster auf der anderen Seite aber auch über einen größeren Schutzumfang verfügen kann.4)

Dementsprechend ist auch bei der Verletzungsprüfung die angegriffene Form grundsätzlich von der farblichen Gestaltung zu abstrahieren und die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks der Muster anhand einer einheitlichen Farbgebung zu beantworten.5)

Etwas anderes hat allerdings zu gelten, wenn gegenüber der in Schwarz-Weiß gehaltenden graphischen Darstellung des Klagemusters, durch die eine einheitliche Farbgebung beansprucht wird, beim angegriffenen Muster Kontrastfarben Verwendung finden. Durch eine kontrastierende Farbgebung kann ein gegenüber dem in Schwarz-Weiß dargestellten Klagemuster abweichender Gesamteindruck bei den angegriffenen Mustern erzielt werden.6)

Immaterielle plastische oder flächige Form

Der Geschmacksmusterschutz knüpft an die immaterielle plastische oder flächige Form an. Diese muss geeignet sein, als Vorbild für die Fertigung körperlicher Erzeugnisse zu dienen. Auf die technische Umsetzung (bewegliche Spirale um einen umliegenden Körper oder Gehäuse mit fester Spirale aus einem Stück) kommt es nicht an, soweit durch sie kein neuer Gesamteindruck erzielt wird.7)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08; m.V.a. BGHZ 185, 224 Rn. 47 - Verlängerte Limousinen
2) , 4)
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08
3)
ebenfalls wie die in der Entscheidung vorstehend zur Frage der graphischen Darstellung des Klagemusters als ein oder zweiteilig erörtert (Rn. 49)
5)
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08; m.V.a. Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 37 GeschmMG Rn. 4; Ruhl aaO Art. 10 Rn. 64
6)
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08; m.V.a. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 38 Rn. 25
7)
BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08; m.V.a. BGH, GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifensatin
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