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geschmacksmusterrecht:antrag_auf_eintragung_des_geschmacksmusters
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Antrag auf Eintragung des Geschmacksmusters

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Ein direktes Pendant besteht nicht; siehe die DesignG-Übersicht.
§ 11 (2) S. 1 Nr. 1 GeschmMG a.F.

Die Anmeldung muss enthalten: einen Antrag auf Eintragung;

siehe auch

geschmacksmusterrecht/antrag_auf_eintragung_des_geschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: von migration

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