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geschmacksmusterrecht:angaben_zur_identitaet_des_anmelders
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Angaben zur Identitaet des Anmelders

Veraltet. Diese Seite gehört zum alten Geschmacksmustergesetz (GeschmMG), das zum 1. Januar 2014 in das Designgesetz (DesignG) überführt wurde („Muster“ → „Design“). Aktuelle Fassung: Angaben zur Identitaet des Anmelders.
§ 11 (2) S. 1 Nr. 2 GeschmMG a.F.

Die Anmeldung muss enthalten: Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen;

siehe auch

geschmacksmusterrecht/angaben_zur_identitaet_des_anmelders.txt · Zuletzt geändert: von migration

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