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geschmacksmusterrecht:angaben_zum_anmelder_vertreter_und_entwerfer

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Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer

§ 5 (1) GeschmMV

Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:

  1. ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor- und Zunamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,
  2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
  3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
§ 5 (2) GeschmMV

In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung angegeben werden.

§ 5 (3) GeschmMV

Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.

§ 5 (4) GeschmMV

Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Der Ortsname ist zu unterstreichen. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.

§ 5 (5) GeschmMV

Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. Ist ein Vertreter nach § 58 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 5 (6) GeschmMV

Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten für die Benennung des Entwerfers entsprechend.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/angaben_zum_anmelder_vertreter_und_entwerfer.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1