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geschaeftsgeheimnisse:ordnungsmittel

Ordnungsmittel

GGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen § 17 Ordnungsmittel

§ 17 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Verhängung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungsverpflichtungen.

§Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) Abschnitt 3: Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen § 17 Ordnungsmittel
§ 17 GeschGehG

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag einer Partei bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen nach § 16 Absatz 2 ein Ordnungsgeld bis zu 100.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festsetzen und sofort vollstrecken. Bei der Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an seine Stelle tritt. Die Beschwerde gegen ein nach Satz 1 verhängtes Ordnungsmittel entfaltet aufschiebende Wirkung.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 3 → Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
Regelt die gerichtlichen Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen, einschließlich Zuständigkeit, Geheimhaltung und weitere Verfahrensvorschriften.

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