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geschaeftsgeheimnisse:beseitigung_und_unterlassung
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Beseitigung und Unterlassung

GGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen → Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen → § 6 Beseitigung und Unterlassung

§ 6 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung bei Rechtsverletzungen.

§ 6 GeschGehG

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.

siehe auch

GeschGehG, Abschnitt 2 → Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen. </page>

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