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§ 8 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Auskunftsansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Rechtsverletzer und die Schadensersatzpflicht bei Verletzung dieser Auskunftspflicht.
§ 8 (1) GeschGehG → Auskunftsansprüche des Inhabers
Beschreibt die Auskunftsansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Rechtsverletzer.
§ 8 (2) GeschGehG → Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Auskunftspflicht
Regelt die Schadensersatzpflicht des Rechtsverletzers bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Auskunftspflicht.
GeschGehG, Abschnitt 2 → Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.
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