Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 20 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ermöglicht das Gericht, Beschränkungen ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anzuordnen.
Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.
Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG trifft ausschließlich das Gericht der Hauptsache; das Revisionsgericht ist hierfür nicht zuständig.1)
§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.
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