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geschaeftsgeheimnisse:anordnung_von_beschraenkungen
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Anordnung von Beschränkungen

§ 20 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ermöglicht das Gericht, Beschränkungen ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anzuordnen.

§ 20 (1) GeschGehG

Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.

Anordnungen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG trifft ausschließlich das Gericht der Hauptsache; das Revisionsgericht ist hierfür nicht zuständig.1)

siehe auch

§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.

1)
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – X ZR 107/24 – Spenderteil
geschaeftsgeheimnisse/anordnung_von_beschraenkungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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