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geschaeftsgeheimnisse:abfindung_in_geld
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Abfindung in Geld

GGesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen → Abschnitt 2: Ansprüche bei Rechtsverletzungen → § 11 Abfindung in Geld

§ 11 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Möglichkeit der Abfindung in Geld durch den Rechtsverletzer, wenn dieser weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat.

§ 11 (1) GeschGehG → Voraussetzungen für die Abfindung in Geld
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Rechtsverletzer den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses in Geld abfinden kann.

§ 11 (2) GeschGehG → Bemessung der Abfindung in Geld
Regelt die Bemessung der Höhe der Abfindung in Geld.

siehe auch

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GeschGehG, Abschnitt 2 → Ansprüche bei Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche, die der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses bei Rechtsverletzungen geltend machen kann, einschließlich Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz und weitere Maßnahmen.

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