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— | gemeinschaftsrecht [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gemeinschaftsrecht ====== | ||
+ | Bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts kommen - soweit ihm nicht spezielle Regelungen zu entnehmen sind - die formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts zur Anwendung.((BGH, | ||
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+ | Insofern ist auch die Frage, ob ein auf nationales Recht gestützter Verwaltungsakt infolge des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nichtig ist, nach § 44 Abs. 1 VwVfG zu beantworten.((BGH, | ||
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+ | Ein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft stellt nicht allein wegen des Rangs oder der Bedeutung der verletzten Bestimmung einen besonders schwerwiegenden Fehler i.S. von § 44 Abs. 1 VwVfG dar.((BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - I ZR 125/04; m.V.a. BVerwGE 104, 289, 295 f.; BVerwG NVwZ 2000, 1039, 1040; Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs aaO § 44 Rdn. 106; Kopp/ | ||
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+ | Dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts wird Rechnung getragen, wenn hinreichende Anfechtungsmöglichkeiten bestehen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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