Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 28 Abs. 3 des GebrMG regelt, dass die Beendigung der Bestellung eines Vertreters erst wirksam wird, wenn diese und die Bestellung eines neuen Vertreters dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt werden.
Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht angezeigt wird.
→ Vertretungsniederlegung (§ 28 (3) GebrMG)
§ 28 GebrMG → Vertretungsbefugnis
Regelt die Vertretungspflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht.
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