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gebrauchsmusterrecht:vertretungspflicht_fuer_personen_ohne_inlaendischen_wohnsitz
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Vertretungspflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz

§ 28 Abs. 1 des GebrMG bestimmt, dass Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland nur an Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht teilnehmen und Rechte aus einem Gebrauchsmuster geltend machen können, wenn sie einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt haben.

§ 28 (1) GebrMG

Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

siehe auch

§ 28 GebrMG → Vertretungsbefugnis
Regelt die Vertretungspflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht.

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