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gebrauchsmusterrecht:verteidigung_des_gebrauchsmusters_in_beschraenkter_fassung

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gebrauchsmusterrecht:verteidigung_des_gebrauchsmusters_in_beschraenkter_fassung [2023/07/25 08:23] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1gebrauchsmusterrecht:verteidigung_des_gebrauchsmusters_in_beschraenkter_fassung [2023/10/09 08:47] (aktuell) – [Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung] mfreund
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 Nachgereichte Schutzansprüche i. V. m. mit der Erklärung der Gebrauchsmusterinhaberin, dass über sie Nachgereichte Schutzansprüche i. V. m. mit der Erklärung der Gebrauchsmusterinhaberin, dass über sie
 hinaus keine Rechte aus dem betreffenden Gebrauchsmuster geltend gemacht werden, oder auch dann, wenn sie Gegenstand des Sachantrags der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung oder in der Beschwerdeinstanz vor dem Senat werden, führen nicht automatisch zu einer entsprechenden Beschränkung des Schutzgegenstands des Streitgebrauchsmusters. Wohl aber kann darin eine Teilrücknahme eines ursprünglich uneingeschränkt erklärten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gesehen werden.((BPatG, Beschl. v.  21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20; m.V.a. BGH GRUR 1995, 210 – Lüfterkappe; GRUR 1998, 910 - Scherbeneis)) hinaus keine Rechte aus dem betreffenden Gebrauchsmuster geltend gemacht werden, oder auch dann, wenn sie Gegenstand des Sachantrags der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung oder in der Beschwerdeinstanz vor dem Senat werden, führen nicht automatisch zu einer entsprechenden Beschränkung des Schutzgegenstands des Streitgebrauchsmusters. Wohl aber kann darin eine Teilrücknahme eines ursprünglich uneingeschränkt erklärten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gesehen werden.((BPatG, Beschl. v.  21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20; m.V.a. BGH GRUR 1995, 210 – Lüfterkappe; GRUR 1998, 910 - Scherbeneis))
 +
 +Auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist die beschränkte Verteidigung eines mit einem Teil-Löschungsantrag angegriffenen Anspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs unzulässig.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill; Ergänzung zu BGH, Urteil vom 1. März 2017 - X ZR 10/15, GRUR 2017, 604 Rn. 33 - Ankopplungssystem; Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 150 - Anschlussklemme))
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 +Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 151 - Anschlussklemme))
  
 Nachgereichte Schutzansprüche ersetzen daher nicht automatisch die eingetragenen Schutzansprüche. Zur (Teil-) Löschung bedarf es also auch im Fall nachgereichter Schutzansprüche eines entsprechenden Ausspruchs der Gebrauchsmusterabteilung im Löschungsverfahren oder des Senats im Beschwerdeverfahren.((BPatG, Beschl. v.  21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20)) Nachgereichte Schutzansprüche ersetzen daher nicht automatisch die eingetragenen Schutzansprüche. Zur (Teil-) Löschung bedarf es also auch im Fall nachgereichter Schutzansprüche eines entsprechenden Ausspruchs der Gebrauchsmusterabteilung im Löschungsverfahren oder des Senats im Beschwerdeverfahren.((BPatG, Beschl. v.  21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20))
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 Hält die Antragstellerin in diesem Fall an ihrem Löschungsantrag fest, bedarf es keines neuen Antrags; der Löschungsantrag wird unverändert auf vollumfängliche Löschung der angegriffenen Schutzansprüche gerichtet anzusehen sein.((BPatG, Beschl. v.  21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20))  Hält die Antragstellerin in diesem Fall an ihrem Löschungsantrag fest, bedarf es keines neuen Antrags; der Löschungsantrag wird unverändert auf vollumfängliche Löschung der angegriffenen Schutzansprüche gerichtet anzusehen sein.((BPatG, Beschl. v.  21. Juli 2022 - 35 W (pat) 416/20)) 
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 +Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG steht in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Möglichkeit, ein Patent mit der Nichtigkeitsklage nur teilweise anzugreifen, und der Möglichkeit, ein angegriffenes Patent in beschränkter Fassung zu verteidigen. Wenn der Patentinhaber das mit einer Nichtigkeitsklage angegriffene Patent nur mit einer geänderten Anspruchsfassung verteidigt und sich das Patent in dieser Fassung als rechtsbeständig erweist, führt dies zwar zu denselben Wirkungen wie eine Beschränkung nach § 64 PatG. Die Unzulässigkeit einer Verteidigung mit einer nicht angegriffenen Fassung beruht aber nicht auf der Möglichkeit eines solchen Verfahrens, sondern auf dem Umstand, dass der Streitgegenstand des Nichtigkeitsverfahrens durch den
 +Kläger bestimmt wird. Insoweit weist das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren keine Unterschiede auf.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill))
  
  
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