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Hält die Antragstellerin in diesem Fall an ihrem Löschungsantrag fest, bedarf es keines neuen Antrags; der Löschungsantrag wird unverändert auf vollumfängliche Löschung der angegriffenen Schutzansprüche gerichtet anzusehen sein.((BPatG, | Hält die Antragstellerin in diesem Fall an ihrem Löschungsantrag fest, bedarf es keines neuen Antrags; der Löschungsantrag wird unverändert auf vollumfängliche Löschung der angegriffenen Schutzansprüche gerichtet anzusehen sein.((BPatG, | ||
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+ | Das Beschränkungsverfahren nach § 64 PatG steht in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Möglichkeit, | ||
+ | Kläger bestimmt wird. Insoweit weist das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren keine Unterschiede auf.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill)) | ||
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