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+ | ====== Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung ====== | ||
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+ | Wie im [[Patentrecht: | ||
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+ | Nachgereichte Schutzansprüche i. V. m. mit der Erklärung der Gebrauchsmusterinhaberin, | ||
+ | hinaus keine Rechte aus dem betreffenden Gebrauchsmuster geltend gemacht werden, oder auch dann, wenn sie Gegenstand des Sachantrags der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung oder in der Beschwerdeinstanz vor dem Senat werden, führen nicht automatisch zu einer entsprechenden Beschränkung des Schutzgegenstands des Streitgebrauchsmusters. Wohl aber kann darin eine Teilrücknahme eines ursprünglich uneingeschränkt erklärten Widerspruchs gegen den Löschungsantrag gesehen werden.((BPatG, | ||
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+ | Auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist die beschränkte Verteidigung eines mit einem Teil-Löschungsantrag angegriffenen Anspruchs durch Kombination mit einem insoweit nicht angegriffenen Unteranspruch oder mit einer von mehreren Varianten eines insoweit nicht angegriffenen Unteranspruchs unzulässig.((BGH, | ||
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+ | Ein Rechtsschutzinteresse besteht hingegen, wenn der angegriffene Anspruch lediglich um einen Teil der Merkmale eines nicht angegriffenen Unteranspruchs ergänzt wird.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill; Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Juni 2023 - X ZR 47/21, GRUR 2023, 1274 Rn. 151 - Anschlussklemme)) | ||
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+ | Nachgereichte Schutzansprüche ersetzen daher nicht automatisch die eingetragenen Schutzansprüche. Zur (Teil-) Löschung bedarf es also auch im Fall nachgereichter Schutzansprüche eines entsprechenden Ausspruchs der Gebrauchsmusterabteilung im Löschungsverfahren oder des Senats im Beschwerdeverfahren.((BPatG, | ||
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+ | Die [[Teillöschung]] in dem über die verteidigte Anspruchsfassung hinausgehenden Umfang erfolgt entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG dann eben nur ohne Sachprüfung, | ||
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+ | Hält die Antragstellerin in diesem Fall an ihrem Löschungsantrag fest, bedarf es keines neuen Antrags; der Löschungsantrag wird unverändert auf vollumfängliche Löschung der angegriffenen Schutzansprüche gerichtet anzusehen sein.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Teillöschung]] \\ |
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