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gebrauchsmusterrecht:unabhaengige_schutzansprueche

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Unabhängige Schutzansprüche

§ 5 (5) GebrMV

Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes). Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/unabhaengige_schutzansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1