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gebrauchsmusterrecht:teilloeschung [2022/08/29 08:46] – mfreund | gebrauchsmusterrecht:teilloeschung [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Teillöschung ====== | ||
+ | -> [[Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung]] | ||
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+ | Nachgereichte Schutzansprüche i. V. m. mit der Erklärung der Gebrauchsmusterinhaberin, | ||
+ | hinaus keine Rechte aus dem betreffenden Gebrauchsmuster geltend gemacht werden, oder auch dann, wenn sie Gegenstand des Sachantrags der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung oder in der Beschwerdeinstanz vor dem Senat werden, führen nicht automatisch zu einer entsprechenden Beschränkung des Schutzgegenstands des Streitgebrauchsmusters. Wohl aber kann darin eine Teilrücknahme eines ursprünglich uneingeschränkt erklärten Widerspruchs gegen den [[Löschungsantrag]] gesehen werden.((BPatG, | ||
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+ | Nachgereichte Schutzansprüche ersetzen daher nicht automatisch die eingetragenen Schutzansprüche. Zur (Teil-) Löschung bedarf es also auch im Fall nachgereichter Schutzansprüche eines entsprechenden Ausspruchs der Gebrauchsmusterabteilung im Löschungsverfahren oder des Senats im Beschwerdeverfahren.((BPatG, | ||
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+ | Die [[Teillöschung]] in dem über die verteidigte Anspruchsfassung hinausgehenden Umfang erfolgt entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GebrMG dann eben nur ohne Sachprüfung, | ||
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+ | Hält die Antragstellerin in diesem Fall an ihrem Löschungsantrag fest, bedarf es keines neuen Antrags; der Löschungsantrag wird unverändert auf vollumfängliche Löschung der angegriffenen Schutzansprüche gerichtet anzusehen sein.((BPatG, | ||
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+ | Im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren gilt das Antragsprinzip, | ||
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+ | Wird kein [[Widerspruch]] eingelegt oder erfolgt dieser verspätet, so ändert sich dadurch nicht der Umfang des Löschungsantrags, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] |
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