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gebrauchsmusterrecht:schutzvoraussetzungen

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Schutzvoraussetzungen

Ausschluß von Verfahrensansprüchen

§ 1 des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) legt die Voraussetzungen fest, unter denen Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden können.

Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit kann nur das berücksichtigt werden, was zum Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters in den Anmeldeunterlagen offenbart wurde.1)

§ 1 (1) GebrMG → Gebrauchsmusterfähigkeit
Erklärt, dass Erfindungen als Gebrauchsmuster geschützt werden, wenn sie neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

§ 1 (2) GebrMG → Ausschlüsse vom Gebrauchsmusterschutz
Definiert, welche Gegenstände nicht als Gebrauchsmuster angesehen werden, wie Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen und biotechnologische Erfindungen.

§ 1 (3) GebrMG → Einschränkung des Ausschlusses vom Gebrauchsmusterschutz
Beschreibt, dass der Ausschluss nur gilt, wenn für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

siehe auch

GebrMG, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Regelt die grundlegenden Anforderungen und Ausschlüsse für den Schutz von Erfindungen als Gebrauchsmuster, einschließlich der Definition von Neuheit, erfinderischem Schritt und gewerblicher Anwendbarkeit.

1)
BPatG, Beschluss vom 10. Februar 2026 – Az. 35 W (pat) 401/24
gebrauchsmusterrecht/schutzvoraussetzungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund