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gebrauchsmusterrecht:schutzdauer_und_aufrechterhaltung

finanzcheck24.de

Schutzdauer und Aufrechterhaltung

§ 23 (1) GebrMG → Schutzdauer des Gebrauchsmusters
§ 23 (2) GebrMG → Aufrechterhaltungsgebühr
§ 23 (3) GebrMG → Erlöschen des Gebrauchsmusters

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/schutzdauer_und_aufrechterhaltung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund