Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 29 des GebrMG regelt die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Erlass von Rechtsverordnungen in Gebrauchsmusterangelegenheiten.
§ 29 Abs. 1 GebrMG → Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Ermächtigt das Ministerium zur Regelung von Verfahren und Feiertagen.
§ 29 Abs. 2 GebrMG → Übertragung der Ermächtigung auf das Deutsche Patent- und Markenamt
Erlaubt die Übertragung der Ermächtigung auf das Patentamt.
GebrMG, Kapitel 6 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte.
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