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gebrauchsmusterrecht:rechtsverordnungen

Ermächtigung zum Erlass der Gebrauchsmusterverordnung

§ 29 des GebrMG regelt die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Erlass von Rechtsverordnungen in Gebrauchsmusterangelegenheiten.

§ 29 Abs. 1 GebrMG → Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Ermächtigt das Ministerium zur Regelung von Verfahren und Feiertagen.

§ 29 Abs. 2 GebrMG → Übertragung der Ermächtigung auf das Deutsche Patent- und Markenamt
Erlaubt die Übertragung der Ermächtigung auf das Patentamt.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 6 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensvorschriften in Gebrauchsmusterstreitsachen und die Zuständigkeit der Gerichte.

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