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gebrauchsmusterrecht:loeschungsantrag [2022/06/15 09:23] – mfreund | gebrauchsmusterrecht:loeschungsantrag [2023/07/25 08:23] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Löschungsantrag ====== | ||
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+ | **§ 16 GebrMG** | ||
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+ | Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 [-> [[Löschungsanspruch]]] ist beim [[: | ||
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+ | § 17 (1) GebrMG | ||
+ | § 10 (3) GebrMG | ||
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+ | -> [[Teilrücknahme eines Löschungsantrags]] | ||
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+ | Die [[Eintragung des Gebrauchsmusters|Eintragung eines Gebrauchsmusters]] ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt, einer Behörde der öffentlichen Verwaltung, bewirkter Hoheitsakt, die nur durch einen (gegenteiligen) Hoheitsakt [-> [[Gebrauchsmusterlöschung]]] substantiell verändert werden kann (vgl. BGH, GRUR 1998, 910 – Scherbeneis). Löschungsanträge sind daher stets gegen die eingetragene Fassung zu richten.((BPatG, | ||
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+ | Keine Einleitung der Löschung von Amts wegen (Popularklage). Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens durch Löschungsantrag, | ||
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+ | Besonderes Rechtsschutzinteresse nach Verzicht ex nunc. nötig: | ||
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+ | Bei entsprechendem Rechtsschutzinteresse: | ||
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+ | § 16 GebrMG: Antrag muß Tatsachen angeben, auf die er sich stützt. Anforderungen sind jedoch nicht hoch. Tatsachen können auch später nachgebracht werden. | ||
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+ | Zu beachten ist, daß, auch ein unzulässiger Löschungsantrag zu einer Löschung des Gebrauchsmusters im angegriffenen Umfang führen kann, nämlich dann, wenn der Gebrauchsmusterinhaber keinen Widerspruch gegen den Löschungsantrag erhebt (vgl. § 17 I S.2 GebrMG). Es sind demnach Zulässigkeitsvoraussetzungen und Wirksamkeitsvoraussetzungen streng zu unterscheiden. Insbesondere folgt aus einem Fehlen von Angaben zum Löschungsgrund und den die Löschung stützenden Tatsachen zwar nach § 16 GebrMG die Unzulässigkeit des Löschungsantrags, | ||
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+ | ==== Rücknahme des Löschungsantrages ==== | ||
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+ | -> [[Rücknahme des Löschungsantrags]] | ||
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+ | ==== Ablauf der Höchstschutzdauer ==== | ||
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+ | Der Ablauf des Gebrauchsmusters steht der Löschung des Gebrauchsmusters entgegen ((st. Rspr.; zuletzt Sen.Beschl. v. 11.5.2000 - X ZB 26/98, GRUR 2000, 1018, 1019 - Sintervorrichtung, | ||
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+ | Ist im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht unberücksichtigt geblieben, dass infolge des Ablaufs der Schutzdauer des Gebrauchsmusters nicht mehr eine Löschung, sondern nur noch die Feststellung seiner Unwirksamkeit erfolgen konnte, kann im nachfolgenden Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundespatentgerichts entsprechend berichtigt werden. Die Feststellung des dafür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen.((BGH Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Demonstrationsschrank)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] |
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