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gebrauchsmusterrecht:loeschungsanspruch

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 **§ 15 (1) GebrMG** **§ 15 (1) GebrMG**
  
-Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters, wenn +Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters [-> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]], wenn 
   - der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,   - der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
   - der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder   - der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
gebrauchsmusterrecht/loeschungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/09 08:29 von mfreund