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gebrauchsmusterrecht:loeschungsanspruch

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 +====== Löschungsanspruch ======
  
 +<note>
 +**§ 15 (1) GebrMG**
 +
 +Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters [-> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]], wenn 
 +  - der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach den §§ 1 bis 3 nicht schutzfähig ist,
 +  - der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits auf Grund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist oder
 +  - der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist.
 +
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 15 (2) GebrMG**
 +
 +Im Falle des § 13 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.
 +</note>
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\
 +-> [[Löschungsgründe]] \\
 +-> [[Löschungsandrohung]] \\
gebrauchsmusterrecht/loeschungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/09 08:29 von mfreund