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-> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ | -> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ | ||
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Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird.((BPatG, | Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird.((BPatG, | ||
- | ==== Anwendung des Rechtsgedankes | + | ==== Anwendung des Rechtsgedankens |
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+ | -> [[Gegenstandswert eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens nach Beschränkung des Schutzbereichs]] | ||
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden.((BGH, | Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden.((BGH, | ||
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Wie im [[Patentrecht: | Wie im [[Patentrecht: | ||
- | Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber | + | In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es in der Regel an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, wenn der Gebrauchsmusterinhaber |
+ | Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, | ||
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