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gebrauchsmusterrecht:kosten_des_loeschungsverfahrens

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 -> [[Erstattungsfähige Gebühren eines Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren]] \\ -> [[Erstattungsfähige Gebühren eines Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren]] \\
 -> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ -> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\
 +-> [[Gegenstandswert eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens nach Beschränkung des Schutzbereichs]] \\
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 § 104 (1) S. 2 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs]] (Verfahrensrecht) § 104 (1) S. 2 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs]] (Verfahrensrecht)
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 rechtsverbindliche Löschungsandrohung teilweise unterschiedlich beurteilt. In jedem Fall sind aber die Gründe anzugeben, die den Löschungsanspruch rechtfertigen sollen. Die Löschungsandrohung muss eine nachprüfbare rechtsverbindliche Löschungsandrohung teilweise unterschiedlich beurteilt. In jedem Fall sind aber die Gründe anzugeben, die den Löschungsanspruch rechtfertigen sollen. Die Löschungsandrohung muss eine nachprüfbare
 Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird.((BPatG, Beschl. v. 12. April 2022 - 35 W (pat) 15/20; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17, Rn. 96 – 101 m.w.N.)) Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird.((BPatG, Beschl. v. 12. April 2022 - 35 W (pat) 15/20; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17, Rn. 96 – 101 m.w.N.))
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 +==== Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ====
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 +-> [[Gegenstandswert eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens nach Beschränkung des Schutzbereichs]]
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 Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 - X ZB 18/81, GRUR 1982, 364 - Figur 3; Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Beschluss vom 11. März 1997 - X ZB 10/95, GRUR 1997, 625, 627 - Einkaufswagen I)) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 - X ZB 18/81, GRUR 1982, 364 - Figur 3; Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Beschluss vom 11. März 1997 - X ZB 10/95, GRUR 1997, 625, 627 - Einkaufswagen I))
  
-Wie im [[Patentnichtigkeitsverfahren]]((dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21, Rn. 149 - Anzeigemonitor)) kommt die Anwendung von § 93 ZPO insbesondere dann in Betracht, wenn der Antragsgegner, der keine Veranlassung zur Stellung eines Löschungsantrags gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill))+Wie im [[Patentrecht:Patentnichtigkeitsverfahren]]((dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21, Rn. 149 - Anzeigemonitor)) kommt die Anwendung von § 93 ZPO insbesondere dann in Betracht, wenn der Antragsgegner, der keine Veranlassung zur Stellung eines Löschungsantrags gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill))
  
-Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellenob er durch sein Verhalten vor Verfahrenseinleitung gegenüber dem Antragsteller die Annahme hervorgerufen hat, dass ohne Löschungsantrag das Ziel der Beseitigung des Gebrauchsmusters nicht erreicht werden könne((Zöller, ZPO, 23Aufl. 2002, § 93 Rn. 2)). Dies setzt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eine ernsthafte Aufforderung des späteren Antragstellers zum Verzicht bzw. zur Löschung voraus, die mit nachprüfbaren Fakten versehen sein muss, auf die sich das Begehren stützt((vgl. Loth, GbmG, 2001§ 17 Rn60)).((BPatG, Beschl. v. 23. Februar 2006 5 W (pat) 429/05))+In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es in der Regel an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, wenn der Gebrauchsmusterinhaber dem Gegner schon vor Einleitung des Verfahrens eine Rechtsstellung verschafft, die derjenigen nach der Löschung des Gebrauchsmusters vergleichbar ist.((BGHBeschluss vom 12September 2023 X ZB 12/20 - Tischgrill))
  
 +Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob er durch sein Verhalten vor Verfahrenseinleitung gegenüber dem Antragsteller die Annahme hervorgerufen hat, dass ohne Löschungsantrag das Ziel der Beseitigung des Gebrauchsmusters nicht erreicht werden könne((Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 93 Rn. 2)). Dies setzt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eine ernsthafte Aufforderung des späteren Antragstellers zum Verzicht bzw. zur Löschung voraus, die mit nachprüfbaren Fakten versehen sein muss, auf die sich das Begehren stützt((vgl. Loth, GbmG, 2001, § 17 Rn. 60)).((BPatG, Beschl. v. 23. Februar 2006 - 5 W (pat) 429/05))
  
  
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