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-> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ | -> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ | ||
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rechtsverbindliche Löschungsandrohung teilweise unterschiedlich beurteilt. In jedem Fall sind aber die Gründe anzugeben, die den Löschungsanspruch rechtfertigen sollen. Die Löschungsandrohung muss eine nachprüfbare | rechtsverbindliche Löschungsandrohung teilweise unterschiedlich beurteilt. In jedem Fall sind aber die Gründe anzugeben, die den Löschungsanspruch rechtfertigen sollen. Die Löschungsandrohung muss eine nachprüfbare | ||
Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird.((BPatG, | Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird.((BPatG, | ||
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+ | ==== Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ==== | ||
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden.((BGH, | Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden.((BGH, | ||
- | Wie im [[Patentnichtigkeitsverfahren]]((dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21, Rn. 149 - Anzeigemonitor)) kommt die Anwendung von § 93 ZPO insbesondere dann in Betracht, wenn der Antragsgegner, | + | Wie im [[Patentrecht: |
- | Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber | + | In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es in der Regel an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, wenn der Gebrauchsmusterinhaber |
+ | Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, | ||
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