Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


gebrauchsmusterrecht:kosten_des_loeschungsverfahrens

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
gebrauchsmusterrecht:kosten_des_loeschungsverfahrens [2023/10/09 08:55] – [Anwendung des Rechtsgedankes des § 93 ZPO] mfreundgebrauchsmusterrecht:kosten_des_loeschungsverfahrens [2023/10/09 09:18] (aktuell) mfreund
Zeile 17: Zeile 17:
 -> [[Erstattungsfähige Gebühren eines Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren]] \\ -> [[Erstattungsfähige Gebühren eines Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren]] \\
 -> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ -> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\
 +-> [[Gegenstandswert eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens nach Beschränkung des Schutzbereichs]] \\
 +
  
 § 104 (1) S. 2 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs]] (Verfahrensrecht) § 104 (1) S. 2 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs]] (Verfahrensrecht)
Zeile 38: Zeile 40:
 Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird.((BPatG, Beschl. v. 12. April 2022 - 35 W (pat) 15/20; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17, Rn. 96 – 101 m.w.N.)) Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird.((BPatG, Beschl. v. 12. April 2022 - 35 W (pat) 15/20; m.V.a. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17, Rn. 96 – 101 m.w.N.))
  
-==== Anwendung des Rechtsgedankes des § 93 ZPO ====+==== Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ==== 
 + 
 +-> [[Gegenstandswert eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens nach Beschränkung des Schutzbereichs]] 
  
 Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 - X ZB 18/81, GRUR 1982, 364 - Figur 3; Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Beschluss vom 11. März 1997 - X ZB 10/95, GRUR 1997, 625, 627 - Einkaufswagen I)) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Februar 1982 - X ZB 18/81, GRUR 1982, 364 - Figur 3; Urteil vom 8. Dezember 1983 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 272, 276 - Isolierglasscheibenrandfugenfüllvorrichtung; Beschluss vom 11. März 1997 - X ZB 10/95, GRUR 1997, 625, 627 - Einkaufswagen I))
Zeile 47: Zeile 52:
  
 Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob er durch sein Verhalten vor Verfahrenseinleitung gegenüber dem Antragsteller die Annahme hervorgerufen hat, dass ohne Löschungsantrag das Ziel der Beseitigung des Gebrauchsmusters nicht erreicht werden könne((Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 93 Rn. 2)). Dies setzt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eine ernsthafte Aufforderung des späteren Antragstellers zum Verzicht bzw. zur Löschung voraus, die mit nachprüfbaren Fakten versehen sein muss, auf die sich das Begehren stützt((vgl. Loth, GbmG, 2001, § 17 Rn. 60)).((BPatG, Beschl. v. 23. Februar 2006 - 5 W (pat) 429/05)) Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob er durch sein Verhalten vor Verfahrenseinleitung gegenüber dem Antragsteller die Annahme hervorgerufen hat, dass ohne Löschungsantrag das Ziel der Beseitigung des Gebrauchsmusters nicht erreicht werden könne((Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 93 Rn. 2)). Dies setzt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eine ernsthafte Aufforderung des späteren Antragstellers zum Verzicht bzw. zur Löschung voraus, die mit nachprüfbaren Fakten versehen sein muss, auf die sich das Begehren stützt((vgl. Loth, GbmG, 2001, § 17 Rn. 60)).((BPatG, Beschl. v. 23. Februar 2006 - 5 W (pat) 429/05))
- 
  
  
gebrauchsmusterrecht/kosten_des_loeschungsverfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/09 09:18 von mfreund