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gebrauchsmusterrecht:kosten_des_loeschungsverfahrens

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 Wie im [[Patentrecht:Patentnichtigkeitsverfahren]]((dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21, Rn. 149 - Anzeigemonitor)) kommt die Anwendung von § 93 ZPO insbesondere dann in Betracht, wenn der Antragsgegner, der keine Veranlassung zur Stellung eines Löschungsantrags gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill)) Wie im [[Patentrecht:Patentnichtigkeitsverfahren]]((dazu zuletzt BGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - X ZR 59/21, Rn. 149 - Anzeigemonitor)) kommt die Anwendung von § 93 ZPO insbesondere dann in Betracht, wenn der Antragsgegner, der keine Veranlassung zur Stellung eines Löschungsantrags gegeben hat, das Schutzrecht nur in eingeschränkter Fassung verteidigt und auf den darüber hinausgehenden Schutz für die Vergangenheit und Zukunft verzichtet.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill))
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 +In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es in der Regel an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, wenn der Gebrauchsmusterinhaber dem Gegner schon vor Einleitung des Verfahrens eine Rechtsstellung verschafft, die derjenigen nach der Löschung des Gebrauchsmusters vergleichbar ist.((BGH, Beschluss vom 12. September 2023 - X ZB 12/20 - Tischgrill))
  
 Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob er durch sein Verhalten vor Verfahrenseinleitung gegenüber dem Antragsteller die Annahme hervorgerufen hat, dass ohne Löschungsantrag das Ziel der Beseitigung des Gebrauchsmusters nicht erreicht werden könne((Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 93 Rn. 2)). Dies setzt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eine ernsthafte Aufforderung des späteren Antragstellers zum Verzicht bzw. zur Löschung voraus, die mit nachprüfbaren Fakten versehen sein muss, auf die sich das Begehren stützt((vgl. Loth, GbmG, 2001, § 17 Rn. 60)).((BPatG, Beschl. v. 23. Februar 2006 - 5 W (pat) 429/05)) Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob er durch sein Verhalten vor Verfahrenseinleitung gegenüber dem Antragsteller die Annahme hervorgerufen hat, dass ohne Löschungsantrag das Ziel der Beseitigung des Gebrauchsmusters nicht erreicht werden könne((Zöller, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 93 Rn. 2)). Dies setzt im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eine ernsthafte Aufforderung des späteren Antragstellers zum Verzicht bzw. zur Löschung voraus, die mit nachprüfbaren Fakten versehen sein muss, auf die sich das Begehren stützt((vgl. Loth, GbmG, 2001, § 17 Rn. 60)).((BPatG, Beschl. v. 23. Februar 2006 - 5 W (pat) 429/05))
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