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gebrauchsmusterrecht:kosten_des_loeschungsverfahrens [2022/08/31 09:37] – mfreund | gebrauchsmusterrecht:kosten_des_loeschungsverfahrens [2023/10/09 09:18] – [Anwendung des Rechtsgedankes des § 93 ZPO] mfreund | ||
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+ | ====== Kosten des Löschungsverfahrens ====== | ||
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+ | **§ 17 (4) GebrMG** | ||
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+ | Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, wird über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag entschieden. Der Kostenantrag kann bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über die Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind § 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. Sofern über die Kosten nicht entschieden wird, trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst. | ||
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+ | § 17 (1) GebrMG -> [[Widerspruch gegen den Löschungsantrag]]\\ | ||
+ | § 17 (2) GebrMG -> [[Mitteilung des Widerspruchs]]\\ | ||
+ | § 17 (3) GebrMG -> [[Entscheidung über den Löschungsantrag]] \\ | ||
+ | § 17 (5) GebrMG -> [[Gegenstandswert des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens]] \\ | ||
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+ | -> [[Kostenentscheidung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Erstattungsfähige Gebühren eines Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsbeschwerdeverfahren]] \\ | ||
+ | -> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\ | ||
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+ | § 104 (1) S. 2 ZPO -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ==== Kostenentscheidung ==== | ||
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+ | Nach § 17 Abs. 4 GbmG hat die Gebrauchsmusterstelle zu bestimmen, zu welchem Anteil ein Verfahrensbeteiligter die Kosten des Löschungsverfahrens zu tragen hat. Dies richtet sich gemäß § 17 Abs. 4 S. 2 GbmG i. V. m. §§ 84 Abs. 2 S. 2 PatG, 91 ff. ZPO regelmäßig nach dem [[Verfahrensrecht: | ||
+ | Grundsätzlich hat der Unterliegende die [[Kosten des Löschungsverfahrens]] zu tragen, § 17 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei sich der Anteil des Obsiegens und des Unterliegens in der Regel allein nach formalen Kriterien bestimmt.((BPatG, | ||
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+ | Es ist zu berücksichtigen, | ||
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+ | Hierbei kommt es darauf an, wieviel vom Schutzgegenstand, | ||
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+ | Der Gesetzgeber geht dabei von einem zwischen den Beteiligten entsprechend verteilten Kostenrisiko aus, | ||
+ | wobei die Möglichkeit zu Korrekturen über die Billigkeitsklausel des § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG besteht. Die Erwägungen des Senats zur vorliegenden Kostenentscheidung sind am Sinn und Zweck des gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahrens und konsequent auf der Rechtsprechung des BGH gemäß den grundlegenden Entscheidungen GRUR 1995, 210 – Lüfterkappe; | ||
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+ | Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG, 97 Abs. 1 ZPO.((BPatG, | ||
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+ | Der Inhaber eines Gebrauchsmusters gibt zur Stellung eines Löschungsantrages nach ständiger Rechtsprechung nur dann Anlass, wenn dem Antrag eine Löschungsandrohung vorangegangen ist. Dabei werden die Anforderungen an eine | ||
+ | rechtsverbindliche Löschungsandrohung teilweise unterschiedlich beurteilt. In jedem Fall sind aber die Gründe anzugeben, die den Löschungsanspruch rechtfertigen sollen. Die Löschungsandrohung muss eine nachprüfbare | ||
+ | Begründung beinhalten, aus der für den Inhaber des Gebrauchsmusters zu ersehen ist, aufgrund welcher Tatsachen der Auffordernde das Gebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig hält. Weiterhin muss erkennbar werden, dass der Auffordernde auf diesen Sachverhalt einen Löschungsantrag stützen wird.((BPatG, | ||
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+ | ==== Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO ==== | ||
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+ | -> [[Gegenstandswert eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens nach Beschränkung des Schutzbereichs]] | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren allerdings entsprechend anzuwenden.((BGH, | ||
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+ | Wie im [[Patentrecht: | ||
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+ | In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es in der Regel an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, | ||
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+ | Die Regelung des § 93 ZPO greift nur dann ein, wenn ein Gebrauchsmusterinhaber keinen Anlass zur Antragstellung gegeben hat. Dabei ist darauf abzustellen, | ||
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+ | Bei Vergleich trägt jeder seine Kosten selbst (§ 98 ZPO). Gerichtskosten werden geteilt. | ||
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+ | Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und § 92 Abs. 1 ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind.((BPatG, | ||
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+ | ==== Erstattungsfähigke Kosten ===== | ||
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+ | Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO sind die einer Verfahrensbeteiligten erwachsenen Kosten insoweit berücksichtigungsfähig, | ||
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+ | Die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit können nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften des RVG angesetzt werden.((BPatG, | ||
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+ | Im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens ist der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig.((BPatG, | ||
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+ | Zwar tragen die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens((vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112, 113 - „VIVA FRISEURE/ | ||
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+ | Die Bestimmung des Gegenstandswertes [-> [[Gegenstandswert des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens]]] bemisst sich gemäß §§ 23, 33 RVG i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen, weil es für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt.((BPatG, | ||
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+ | Für die [[Erstattungsfähige Gebühren eines Patentanwalts|erstattungsfähigen Gebühren eines Patentanwalts]] sind die für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften der BRAGO bzw. des RVG zugrunde zu legen, für deren Berechnung ein Gegenstandswert benötigt wird.((BPatG, | ||
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+ | Die zusätzliche Beauftragung des Rechtsanwalts [-> [[Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]] gehört im Falle eines parallel anhängigen Verletzungsverfahrens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, | ||
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+ | In der Regel fehlt es an einem Anlass zur Stellung eines Löschungsantrags, | ||
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+ | Begehrt der Antragsteller nach Abgabe einer solchen Erklärung eine Löschung des Gebrauchsmusters in weitergehendem Umfang und hat dieses Begehren Erfolg, so kommt eine Anwendung von § 93 ZPO zugunsten des Antragsgegners in der Regel dennoch nicht in Betracht.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] |
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