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+ | ====== Innere Priorität ====== | ||
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+ | **§ 6 (1) S. 1 GebrMG** | ||
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+ | Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Gebrauchsmuster ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist [-> [[Kettenpriorität]]]. | ||
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+ | § 6 (1) S. 2 GebrMG -> [[Doppelschutzverbot]] \\ | ||
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+ | -> [[Verbot der Kettenpriorität]] \\ | ||
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+ | Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag die innere Priorität einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung beanspruchen (§ 6 I GebrMG). Kettenprioritäten sind nicht möglich. | ||
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+ | Als eine beim Patentamt eingereichte frühere Patentanmeldung i.S.v. § 6 GebrMG gilt auch | ||
+ | * eine nach Art. 135 EPÜ umgewandelte Anmeldung | ||
+ | * europ. Anmeldung, für die DE benannt wurde | ||
+ | * internat. Anmeldung nach Art. III § 4 III IntPatÜG | ||
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+ | Das in § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geregelt Verbot der Kettenpriorität ist Ausfluss | ||
+ | u. a. von Art. 4 B Satz 2, Art. 4 C Abs. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ), | ||
+ | wonach nur die 1. Anmeldung derselben Erfindung ein Prioritätsrecht begründet.((BPatG, | ||
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+ | Die rechtliche Konsequenz einer | ||
+ | Kettenpriorität im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG beschränkt sich demnach | ||
+ | darauf, dass eine 3. Anmeldung derselben Erfindung als Zeitrang lediglich | ||
+ | den des eigenen Anmeldetages erhält.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Bei der Frage nach dem Vorhandensein einer Kettenpriorität geht es um eine | ||
+ | rein materiell-rechtliche Fragestellung, | ||
+ | Priorität in materiell-rechtlicher Hinsicht zu Recht beansprucht wird, also ob | ||
+ | und wieweit es sich bei einer Vor- und Nachanmeldung um „dieselbe Erfindung“ | ||
+ | handelt, ist über das Vorliegen einer Kettenpriorität erst dann zu befinden, wenn | ||
+ | und soweit es darauf ankommt.((BPatG, | ||
+ | 28, 222, 224)) | ||
+ | |||
+ | Die Feststellung einer Kettenpriorität wird erst im Rahmen eines | ||
+ | Löschung- oder Verletzungsverfahrens getroffen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Sie setzt zudem das technische Wissen eines Fachmanns voraus, über das die Gebrauchsmusterstelle in aller Regel nicht verfügen dürfte.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Aus dem Vorliegen einer kettenartigen Prioritätsinanspruchnahme darf nicht vorschnell auf das Vorliegen einer Kettenpriorität im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG geschlossen werden.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Auch eine 2. Anmeldung der Erfindung kann Grundlage eines - weiteren - Prioritätsrechts | ||
+ | sein, soweit diese einen Überschuss gegenüber der 1. Anmeldung der Erfindung | ||
+ | aufweist.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Hinsichtlich eines solchen Überschusses gilt dann auch eine 2. Anmeldung der Erfindung als 1. Anmeldung der Erfindung.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | Darüber hinaus liegt es auch neben der Sache, im Zusammenhang mit der | ||
+ | Rücknahmefiktion nach § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG das in § 6 Abs. 1 Satz 1 GebrMG | ||
+ | geregelt Verbot der Kettenpriorität ins Spiel zu bringen.((BPatG, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | § 40 PatG -> [[Patentrecht: | ||
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