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gebrauchsmusterrecht:inhalt_der_gebrauchsmustereintragung

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 +====== Inhalt der Gebrauchsmustereintragung ======
  
 +<note>
 +**§ 8 (2) GebrMG**
 +
 +Die Eintragung [§ 8 GebrMG -> [[Eintragung des Gebrauchsmusters]]] muss Namen und Wohnsitz des Anmelders sowie seines etwa nach § 28 bestellten Vertreters und Zustellungsbevollmächtigten sowie die Zeit der Anmeldung angeben.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 8 GebrMG -> [[Eintragung des Gebrauchsmusters]]