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gebrauchsmusterrecht:hauptanspruch

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Hauptanspruch

§ 5 (4) GebrMV

Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/hauptanspruch.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1