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gebrauchsmusterrecht:gewerbliche_anwendbarkeit

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Gewerbliche Anwendbarkeit

§ 1 (1) GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Die gewerbliche Anwendbarkeit ist Voraussetzung für die Gebrauchsmusterfähigkeit.

§ 3 (2) GebrMG

Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/gewerbliche_anwendbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:22 von 127.0.0.1