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gebrauchsmusterrecht:gebrauchsmusterloeschungsverfahren

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 +====== Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ======
 +
 +§ 15 GebrMG -> [[Löschungsanspruch]],  [[Löschungsgründe]] \\
 +§ 16 GebrMG -> [[Löschungsantrag]] \\
 +§ 17 (1) GebrMG -> [[Widerspruch gegen den Löschungsantrag]] \\
 +§ 17 (2) GebrMG -> [[Mitteilung des Widerspruchs]] \\
 +§ 17 (3) GebrMG -> [[Entscheidung über den Löschungsantrag]] \\
 +§ 17 (4) GebrMG -> [[Kosten des Löschungsverfahrens]]  \\
 +
 +-> [[Löschungsandrohung]] \\
 +-> [[Löschungsantrag]] \\
 +-> [[Löschungsgründe]] \\
 +-> [[Widerspruch gegen den Löschungsantrag]] \\
 +-> [[Gegenstand des Löschungsverfahrens]]  \\
 +-> [[Löschung des Gebrauchsmusters]]  \\
 +-> [[Teillöschung]]  \\ 
 +-> [[Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung]] \\
 +-> [[Kostenentscheidung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren]] \\
 +-> [[Antragsprinzip im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] \\
 +
 +
 +
 +Das kontradiktorisch angelegte Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist einem gerichtlichen Verfahren angenähert und im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren werden ergänzend die Vorschriften der ZPO herangezogen.((BPatG, Entsch. v. 29. Mai 2008 - 5 W (pat) 25/06; m.V.a. Busse a. a. O., § 17 GebrMG, Rn. 1 m. w. N.))
 +
 +Das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem DPMA ist ausnahmslos als streitiges Verfahren angelegt; das bedeutet, dass sich jeweils zwei Verfahrensbeteiligte gegenüberstehen, deren Interessenspositionen vollständig gegenläufig sind: Der Antragsteller begehrt eine teilweise oder vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters, der Antragsgegner und Gebrauchsmusterinhaber will diesen Löschungsantrag abwehren und das Streitgebrauchsmuster in seinem ein-getragenen oder in beschränktem Umfang erhalten.((BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12))
 +
 +Weiter ist das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem DPMA kraft Gesetzes überwiegend justizförmig ausgebildet. Das gilt insbesondere für die obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 GebrMG und für die ab-schließende Entscheidung gemäß § 17 Abs. 3 GebrMG. Mit dem abschließenden Beschluss entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung i.d.R. über den Bestand oder über die Löschung eines Gebrauchsmusters.((BPatG, Beschl. v. 25. August 2014 - 35 W (pat) 413/12))
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 +Wie im [[Patentrecht:Nichtigkeitsverfahren]] kann der Gebrauchsmusterinhaber im Löschungsverfahren die seiner Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche in beschränkter Fassung verteidigen [-> [[Verteidigung des Gebrauchsmusters in beschränkter Fassung]]]. Die Selbstbeschränkung darf aufgund des Antragsgrundsatzes aber nicht über den Umfang hinausgehen, der durch den Löschungsantrag gegeben ist.
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Gebrauchsmusterrecht]]
  
gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmusterloeschungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/09 09:05 von mfreund