Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


gebrauchsmusterrecht:fremdsprachige_dokumente

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

gebrauchsmusterrecht:fremdsprachige_dokumente [2022/06/15 10:09] – angelegt mfreundgebrauchsmusterrecht:fremdsprachige_dokumente [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Fremdsprachige Dokumente ======
  
 +<note>
 +**§ 9 (1) GebrMV**
 +
 +Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 9 (2) GebrMV**
 +
 +Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 9 (3) GebrMV**
 +
 +Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
 +
 +1. nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und
 +
 +2. in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,
 +sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 9 (4) GebrMV**
 +
 +Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
 +</note>
 +
 +
 +<note>
 +**§ 9 (5) GebrMV**
 +
 +Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.
 +</note>
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GebrMV -> [[Gebrauchsmusterverordnung]]