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gebrauchsmusterrecht:entscheidung_ueber_den_loeschungsantrag [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | gebrauchsmusterrecht:entscheidung_ueber_den_loeschungsantrag [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Entscheidung über den Löeschungsantrag ====== | ||
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+ | **§ 17 (3) GebrMG** | ||
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+ | Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den Antrag. Der Beschluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Wird über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, | ||
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+ | Nach § 17 Abs. 3 S. 3 GebrMG ist ein Beschluss nicht nur zu begründen, zu unterzeichnen und schriftlich auszufertigen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]] |
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