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gebrauchsmusterrecht:entscheidung_ueber_den_loeschungsantrag

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gebrauchsmusterrecht:entscheidung_ueber_den_loeschungsantrag [2017/01/24 14:09] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1gebrauchsmusterrecht:entscheidung_ueber_den_loeschungsantrag [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Entscheidung über den Löeschungsantrag ======
  
 +<note>
 +**§ 17 (3) GebrMG**
 +
 +Die Gebrauchsmusterabteilung entscheidet durch Beschluss über den Antrag. Der Beschluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Wird über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden, kann der Beschluss in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet werden; die Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. § 47 Absatz 2 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +
 +Nach § 17 Abs. 3 S. 3 GebrMG ist ein Beschluss nicht nur zu begründen, zu unterzeichnen und schriftlich auszufertigen, sondern auch den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen, wobei ein nicht verkündeter Beschluss erst mit der zeitlich letzten Zustellung wirksam wird.((BGH BlfPMZ 1962, 166 ff., 167))
 +
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 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]]