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gebrauchsmusterrecht:einreichung_auf_gesonderten_blaettern

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Einreichung auf gesonderten Blättern

§ 4 (1) der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) verlangt, dass die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen auf gesonderten Blättern eingereicht werden.

§ 4 (1) GebrMV

Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen.

siehe auch

§ 4 GebrMV → Anmeldungsunterlagen
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.

gebrauchsmusterrecht/einreichung_auf_gesonderten_blaettern.txt · Zuletzt geändert: von mfreund