Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 28 Abs. 2 des GebrMG legt fest, dass der Ort des Geschäftsraums des bestellten Vertreters als Ort des Vermögensgegenstandes gilt; fehlt ein Geschäftsraum, ist der Wohnsitz des Vertreters oder der Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts maßgebend.
Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.
§ 28 GebrMG → Vertretungsbefugnis
Regelt die Vertretungspflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht.
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