Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


gebrauchsmusterrecht:bestimmung_des_ortes_des_vermoegensgegenstandes
KIerzeugt oder bearbeitet

Bestimmung des Ortes des Vermögensgegenstandes

§ 28 Abs. 2 des GebrMG legt fest, dass der Ort des Geschäftsraums des bestellten Vertreters als Ort des Vermögensgegenstandes gilt; fehlt ein Geschäftsraum, ist der Wohnsitz des Vertreters oder der Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts maßgebend.

§ 28 (2) GebrMG

Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat.

siehe auch

§ 28 GebrMG → Vertretungsbefugnis
Regelt die Vertretungspflicht für Personen ohne inländischen Wohnsitz in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht.

gebrauchsmusterrecht/bestimmung_des_ortes_des_vermoegensgegenstandes.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge