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gebrauchsmusterrecht:berichterstattung

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Berichterstattung

§ 3 (2) S. 2, 3 DPMAV

In den Verfahren vor den Gebrauchsmusterabteilungen übernimmt, soweit die jeweiligen Vorsitzenden nichts anderes bestimmt haben, ein Prüfer oder eine Prüferin die Berichterstattung.

§ 3 (2) S. 3 DPMAV

Die Berichterstattung umfasst den Vortrag in der Sitzung und die Vorbereitung der Beschlüsse und Gutachten.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/berichterstattung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1