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gebrauchsmusterrecht:aufrechterhaltungsgebuehren

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Aufrechterhaltungsgebuehren

§ 3 (2) S. 1 PatKostG

Die Jahresgebühren für Patente, Schutzzertifikate und Patentanmeldungen und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster sind jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.

§ 3 (2) S. 2 PatKostG

Wird ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen, so ist die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist.

siehe auch

gebrauchsmusterrecht/aufrechterhaltungsgebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1