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gebrauchsmusterrecht:anwendungsbereich
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Anwendungsbereich

GVerordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes Abschnitt 1: Allgemeines § 1 Anwendungsbereich
§Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMV) Abschnitt 1: Allgemeines § 1 Anwendungsbereich Abs. 1
§ 1 (1) GebrMV

Für die im Gebrauchsmustergesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Gebrauchsmusterangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

siehe auch

GebrMV, Abschnitt 1 → Allgemeines
Definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und stellt klar, dass sie ergänzend zu den Bestimmungen des Gebrauchsmustergesetzes und der DPMA-Verordnung gilt. Zudem wird auf die Bedeutung der DIN-Normen verwiesen, die in dieser Verordnung zitiert werden.

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