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gebrauchsmusterrecht:ansprueche_aus_anderen_vorschriften

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Unberührtheit anderer gesetzlicher Ansprüche

§ 24g des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften durch die Regelungen des Gebrauchsmustergesetzes unberührt bleiben.

§ 24g GebrMG

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 5 → Rechtsverletzungen und Sanktionen
Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.

gebrauchsmusterrecht/ansprueche_aus_anderen_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: von mfreund