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gebrauchsmusterrecht:anmeldetag

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gebrauchsmusterrecht:anmeldetag [2022/06/15 08:42] mfreundgebrauchsmusterrecht:anmeldetag [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anmeldetag ======
  
 +<note>
 +**§ 4a (2) GebrMG**
 +
 +Der Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung ist der Tag, an dem die Unterlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und, soweit sie jedenfalls Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 
 +  - beim Deutsche Patent- und Markenamt
 +  - oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum
 + eingegangen sind. Sind die Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so gilt dies nur, wenn die deutsche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 beim Deutsche Patent- und Markenamteingegangen ist; anderenfalls gilt die Anmeldung als nicht erfolgt. Reicht der Anmelder auf eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 die fehlenden Zeichnungen nach, so wird der Tag des Eingangs der Zeichnungen beim Deutsche Patent- und Markenamt Anmeldetag; anderenfalls gilt eine Bezugnahme auf die Zeichnungen als nicht erfolgt.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Gebrauchsmusteranmeldung]]