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— | freier_waren-_und_dienstleistungsverkehr [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Freier Waren und Dienstleistungsverkehr ====== | ||
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+ | Jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG.((BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - Wagenfeld-Leuchte; | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, | ||
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+ | ==== Vorgehendes Interesse ==== | ||
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+ | Die Grundsätze des Gemeinschaftsrecht über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr (Art. 28 ff., 49 EG-Vertrag) gelten nicht uneingeschränkt. Ihnen stehen Maßnahmen nicht entgegen, die zur Wahrung der Rechte erforderlich sind, die den spezifischen Gegenstand des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums ausmachen und weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Solange die entsprechenden nationalen Rechte nicht harmonisiert sind, ist es Sache des nationalen Rechts, die Voraussetzungen und Qualitäten des Schutzes des geistigen Eigentums und den Umfang der | ||
+ | Ausschließlichkeitsrechte, | ||
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+ | Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Interesse besteht bei Beschränkungen, | ||
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+ | Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen.((BGH, | ||
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+ | ==== Verschiedenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften ==== | ||
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+ | Verschiedenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, sind gerechtfertigt, | ||
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