Artikel 5 der CPC-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2394) regelt die Ernennung und Aufgaben der zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen in den Mitgliedstaaten.
Art. 5 (1) → Benennung der zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden und eine zentrale Verbindungsstelle zur Anwendung dieser Verordnung.
Art. 5 (2) → Verpflichtungen der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden handeln im Interesse der Verbraucher ihres Mitgliedstaats und im eigenen Interesse.
Art. 5 (3) → Rolle der zentralen Verbindungsstelle
Die zentrale Verbindungsstelle koordiniert die Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten innerhalb des Mitgliedstaats.
Art. 5 (4) → Ausstattung der zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ausreichende Ressourcen vorhanden sind.
Art. 5 (5) → Zusammenarbeit mehrerer zuständiger Behörden
Bei mehreren zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat müssen deren Pflichten klar definiert sein.
CPC-Verordnung, Kapitel II → Zuständige Behörden und ihre Befugnisse
Dieses Kapitel beschreibt die Ernennung der zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen sowie deren Befugnisse. Es legt die Mindestbefugnisse fest, die erforderlich sind, um Verstöße zu ermitteln und durchzusetzen.
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