Art. 3 (6) der CPC-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/2394) legt fest, welche Art von Behörde als zuständig angesehen wird.
„Zuständige Behörde“ jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich ist und von einem Mitgliedstaat als zuständig benannt worden ist;
Art. 3 → Begriffsbestimmungen der Verordnung
Definiert wesentliche Begriffe wie „Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“, „Verstoß innerhalb der Union“, „weitverbreiteter Verstoß“ und andere relevante Begriffe.
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